Allgemeine Einkaufsbedingungen
|
1.1 Wir bestellen auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen des Auftragnehmers (AN) oder Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir, der Auftraggeber (AG), ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Einem einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur Bezahlung der jeweiligen Lieferung stimmen wir jedoch zu. Mit der erstmaligen Lieferung auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant die Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. 1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB. 1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2.1. Lieferverträge, Bestellungen und Annahme, Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Unsere Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung, maschinell lesbare Datenträger oder auf elektronischem Wege erfolgen. Wir halten uns an unsere Bestellung grundsätzlich innerhalb einer Frist von vier Wochen gebunden. Im Falle der Bestellung auf elektronischem Wege halten wir uns innerhalb einer Frist von einer Woche an unsere Bestellung gebunden. Nach Ablauf dieser Fristen sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines wirksam erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen. 2.2. Im Falle der Annahme hat der Lieferant unter Angabe der Artikelnummer der Bestellung und der Artikelbezeichnung die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Im Falle unserer Bestellung auf elektronischem Wege kann der Lieferant die Bestellung ebenfalls auf elektronischem Wege bestätigen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche seit Zugang schriftlich bzw. auf elektronischem Wege widerspricht. 2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Prüfung unserer Auftragsunterlagen bzw. Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden, nach Abwicklung der Bestellung oder im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrages sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Insbesondere gilt ergänzend die Regelung von Ziff. 12 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. 2.4. Der Lieferant hat auch nach Vertragsschluss auf unseren Wunsch Änderungen des Liefergegenstandes an Konstruktion und Ausführung vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. 2.5. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit Zustimmung von uns erteilen. 2.6. Waren oder Warenbestandteile, die in der Bestellung nicht aufgeführt sind, jedoch für einen sicheren und effizienten Betrieb der Ware unerlässlich sind, gelten als Bestandteil des Liefergegenstandes und als vom Lieferanten zusammen mit diesem geschuldet. 2.7. Enthält der Liefergegenstand eine Software so erhalten wir ohne besondere Vergütung das Recht, die Software unternehmensweit einzusetzen, beliebig zu vervielfältigen und gemeinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen. Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung sind wir zu Rückübersetzung der Software berechtigt.
3.1. Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise und gelten, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, frei unserem Werk. Sie schließen sämtliche Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung frei unserem Werk ein, es sei denn, dass wir ausdrücklich und schriftlich mit dem Auftragnehmer etwas anderes vereinbaren. 3.2. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Ablieferung der Ware oder Abnahme der Lieferung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung unter Angabe der Auftragsnummer und des Auftragsdatums mit drei % Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen netto. Die Skontofrist beginnt mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tage, an dem die Lieferung bei uns eingeht. 3.3. Aus jeder Rechnung muss der Bezug zur Bestellung und zum Lieferschein ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben, so übernehmen wir keine Gewähr für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungskonditionen. Die Berechtigung zum Skontoabzug bleibt uns erhalten und wir geraten nicht in Zahlungsverzug. Die gemäß Auftrag gelieferten Waren werden nach den von uns nach Warenempfang festgestellten Mengen beglichen. 3.4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Allerdings stimmen wir einer Vorausabtretung bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt zu. 3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu.
4.1. Alle Lieferungen erfolgen ordnungsgemäß verpackt an die von uns genannte Lieferanschrift 4.2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem sich alle auftragsbezogenen Einzelheiten wie Bestellnr., Teilenr., Teilebezeichnung, Menge, Einzelgewichte oder Abmessungen ergeben. 4.3. Falls wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zur Kostentragung verpflichtet haben, so bestimmen wir den Frachtführer. Das Frachtgut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung der zulässige billigste Frachtsatz zur Anwendung gelangt. Der Auftragnehmer hat uns die Versandbereitschaft der Ware schriftlich anzuzeigen. Für diesen Fall werden wir eine Transportversicherung abschließen und die entstehenden Kosten tragen. 4.4. Falls die Kosten der Verpackung aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zu unseren Lasten gehen, zahlen wir nur den Selbstkostenpreis ohne Pfandgelder. Wir behalten uns vor, sperriges Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und unbeschadet einer Transport- oder sonstigen Abnutzung frachtfrei gegen entsprechende Gutschrift an den Auftragnehmer zurückzusenden. Regelungen, die von den Bestimmungen der Verpackungsverordnung (VerpV) vom 12.06.1991 (BGB1 I S. 1234 ff.) abweichen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 4.5. Der Auftragnehmer hat alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher, kostenlos in vervielfältigungsfähiger Form mitzuliefern. 4.6. Unsere Warenannahme ist geöffnet Montag bis Donnerstag 07.00 bis 14.00 Uhr und Freitag 7.00 bis 12.00 Uhr.
5.1. Die in der Bestellung aufgeführten oder anderweitig mit dem Auftragnehmer vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und genau einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Ablieferung der Ware bei der von uns genannten Lieferanschrift beziehungsweise die Abnahme der Lieferung. 5.2. Der Auftragnehmer hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Liefertermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 5.3. Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. 5.4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2% des Bruttolieferwertes pro Verzugstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Im letzteren Falle können wir Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Die Annahme der verspäteten Lieferung erhält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Schadenspauschale. 5.5. Gerät der Auftragnehmer mit einem Teil der Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere Rechte auch wegen derjenigen Teile der Lieferung geltend zu machen, mit denen der Auftragnehmer noch nicht in Verzug geraten ist. 5.6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstigen unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr der Versendung bis zum ordnungsgemäßen Eintreffen der Ware in unserem Werk bzw. der von uns angegebenen Abladestelle. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist oder wenn wir den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollten.
7.1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit fol-gender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle und äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine Abwälzung des deliktischen Haftungsrisikos oder der Produkthaftung auf den Lieferanten ist mit der vorstehenden Regelung ausdrücklich nicht verbunden. 7.2. Vor der Feststellung von Mängeln etwaig erfolgte Zahlungen auf den Kaufpreis oder die Entgegennahme der Ware durch uns oder einen unserer Beauftragten beim Lieferanten stellen keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware da und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistung.
8.1. Bei Lieferung mangelhafter Ware haftet uns der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Lieferungen auf, hat der Lieferant Nacherfüllung zu leisten, wobei das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, grundsätzlich uns zusteht. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, eine Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz insbesondere das auf Schadensersatzstaffelleistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Darüber hinaus haftet uns der Lieferant auch auf Ersatz der uns oder unseren Kunden in Folge des Mangels entstandenen Mehrkosten und Schäden. Dies schließt den Ersatz eines etwaigen Vermögensschadens ein. 8.2. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuter Gefahr oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, dies auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. 8.3. Bei innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche nachgebesserter Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, zu dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 8.4. Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in Folge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es aufgrund unserer Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht mehr bedarf. 8.5. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. 8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung tritt die Verjährung für Sachmängel frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche wegen des Mangels erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
9.1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar in Folge einer schuldhaften unerlaubten Handlung oder Pflichtverletzung des Lieferanten entsteht. 9.2. Soweit der Lieferant für ein Produkt schadenverantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch Kosten der Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie den Verwaltungs- und sonstigen Aufwand von uns für die Schadensabwicklung. 9.3. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaigen Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchgeführten Rückrufaktion oder einer präventiven Kundendienstmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen oder präventiven Kundendienst- maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 9.4. Der Lieferant verpflichtet sich, sofern nicht anders vereinbart, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – und eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen pro Schadenfall zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
10.1. Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Insbesondere hat der AN die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Allgemeinen Vorschriften“ BGVA1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern, ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o.g. Vorschriften auf Verlangen des AG nachzuweisen. 10.2. Der AN verpflichtet sich, die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnug zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006; „REACH“- Richtlinie) der EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgerät (Richtlinie 2011/65/EU „RoHS“- Richtlinie) der EU-Altfahrzeugrichtlinie (Richtlinie 2000/53/EG) und der Chemikalien –Verbotsverordnung einzuhalten. Für den Fall, dass der AN Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist der AN darüber hinaus verpflichtet, unaufgefordert vor Lieferung das EG- Sicherheitsdatenblatt (§ 14 Gefahrstoffverordnug) zur Verfügung zu stellen. Waren, die diese Anforderungen nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht an den Käufer geliefert werden. Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem Auftragnehmer untersagt.
Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle- vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung- auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über.
12.1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die etwaig übergebenden Gegenständen und Dokumenten zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns in notwendiger Weise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. 12.2. Keine Geheimhaltungsverpflichtung gilt für solche Informationen, die nachweislich - zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offen kundig waren, - nach ihrer Übermittlung offen kundig geworden sind, ohne dass dies vom Lieferanten zu vertreten ist, - nach ihrer Übermittlung dem Lieferanten von dritter Seite auf gesetzlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht wurden. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten. 12.3. Auf unsere Anforderung hin sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung ist uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anwendung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. 12.4. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.5. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 12.6. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
13.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 13.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 13.3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 13.4. Soweit die aus gem. Ziff. 13.1 und 13.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. 13.5. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
14.1. Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. 14.2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 14.3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant Liefergegenstände nach von uns übergebenden Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. 14.4. Der Lieferant wird uns auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen oder lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand schriftlich mitteilen.
15.1. Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem AG übernommen hat. 15.2. Sollten AN oder Subunternehmer Arbeitskräfte einsetzen, die nicht aus EU-Staaten stammen, sind dem AG vor Arbeitsbeginn durch den AN die entsprechenden Arbeitserlaubnisse vorzulegen. 15.3. Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung gem. Ziff. 15.1 Subunternehmer ein oder verstößt der AN gegen die Pflicht, Arbeitserlaubnisse gem. Ziff. 15.2 vorzulegen, hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 15.4. Der AN darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Subunternehmer am Bezug von Lieferungen/Leistungen hindern, die der AG selbst oder der Subunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt. 15.5. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er seine Arbeitnehmer, sowie andere entsprechend eingesetzte Personen gemäß den jeweils gültigen aktuellen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLOG) beschäftigt. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Bußgeldern, frei, die aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften des MiLOG gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.
16.1. Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. Euro pro Schadensereignis) unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen. 16.2. Alle unmittelbar an den AG gerichteten Sendungen (z.B. Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen, Werklieferungen, Instandhaltungsaufträgen oder Spezialanfertigungen, nicht jedoch Materiallieferungen für Werkverträge, die der AN in den Anlagen des AG erbringt) sind durch den AG transportversichert. Insoweit hat der AN gegenüber seinen Spediteuren eine Verzichtserklärung bzgl. der Schadenversicherung des SLVS oder einer vergleichbaren Deckung abzugeben. Etwaige Prämien für eine solche Schadenversicherung oder sonstige Eigenversicherung trägt der AN.
17.1. Beim Betreten und Befahren des Werksgeländes des AG ist den Anweisungen des Fachpersonals des AG zu folgen. Das Betreten oder Befahren des Werksgeländes/der Baustelle ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. Der AG und seine Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit. 17.2. Werden Leistungen auf dem Werksgelände erbracht, so gilt die entsprechende Baustellenordnung. Bei Arbeitsaufnahme oder auf vorherige Anforderung wird den Aufsichtspersonen des AN eine Ausfertigung der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis gegen Unterschrift ausgehändigt. Die Kenntnis über den Inhalt der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis ist durch eine schriftliche Erklärung zu bestätigen.
18.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge oder den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen. 18.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. 18.3. Gerichtsstand ist Düsseldorf, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 18.4. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksamen Bestimmungen durch wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. 18.5. Die Firma erklärt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
|
|